Private Krankenversicherung Elternzeit
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Wichtiges zur PKV in der Elterzeit
Die Elternzeit stellt viele Herausforderungen an Mütter und Väter und kann für ein Kind kann bis zum Ende des dritten Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitgeber die Verlängerungen um weitere fünf Jahre, also bis zum achten Lebensjahr, genehmigen. Es ist erlaubt in der Elternzeit zu arbeiten, wenn die Arbeitszeit pro Woche für jeden Elternteil, die Grenze von 30 Stunden nicht überschreitet.
Die Beiträge der PKV müssen auch in der Elternzeit weiterhin gezahlt werden. Besonders hart wird es diejenigen treffen, die als Arbeitnehmer sich für die private Versicherung entschieden haben, da sie mit ihrem Jahreseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Der Arbeitgeber zahlt nämlich zu der privaten Krankenversicherung in der Elternzeit nicht den Arbeitgeberanteil, sodass die Kosten selbst getragen werden müssen. Wird sich die Ausgabe an Versicherungsbeiträgen ja auch durch den Versicherungsschutz des Kindes erhöhen, wenn dieses ebenfalls Versicherter bei der privaten Krankenversicherung sein soll.
Ein Blick in den Versicherungsvertrag kann helfen, um zu erkennen, ob die eigene Versicherungsgesellschaft für die PKV in der Elternzeit eine beitragsfreie Zeit anbieten kann. Dieses ist bei einigen Gesellschaften nämlich der Fall. ggf. sind auch besondere Tarife denkbar.
Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Wer während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, der sollte den Versicherungsschutz prüfen. Selbstständige und Freiberufler können auch dann weiterhin in der PKV versichert bleiben. Bei Angestellten kann es passieren, dass sie durch die geringeren Einnahmen die Versicherungspflichtgrenze nicht erreichen und dann in die Versicherungspflicht der GKV rutschen. Ausnahmeregelungen erlauben auch hier den Fortbestand der PKV in der Elternzeit bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Zuletzt aktualisiert: 21. April 2013