Private Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil
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Wichtiges zum Arbeitgeberanteil bei der PKV
Arbeitnehmer, die sich für die PKV entschieden haben, genießen die gleichen Rechte, wie gesetzlich versicherte. Somit erhalten sie einen Arbeitgeberanteil bei der PKV. Während die Zuschüsse zur GKV bei der Hälfte liegen, so muss bei der PKV beachtet werden, dass die Kosten und auch die Leistungen oft höher sind. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber auch nur einen Anteil an den Kosten übernehmen, die entsprechend für die gesetzliche Versicherung gezahlt werden müssten. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden zugrunde gelegt, und von diesem Satz die 0,9 % zum Abzug gebracht, die auch die Arbeitnehmer bei der GKV selbst zahlen müssen. Diesen Beitrag zahlt der Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung.
Wichtig zu wissen ist es auch, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, diesen Satz zu tragen. In einigen Fällen kann es eintreten, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die PKV geringer sind, als sie bei der GKV wären. Dann muss sich der Arbeitgeber mit 50 % an den Kosten beteiligen.
Da es bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Familienversicherung gibt, dürfen die Familienangehörigen in der PKV eines Arbeitnehmers nicht benachteiligt werden. Auch für die Verträge kann ein Arbeitgeberanteil zur PKV geltend gemacht werden.Weiterhin werden auch die Beiträge zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung, wie der Renten- oder Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber bezuschusst.